Mit Inkrafttreten der neuen Qualitätsmanagement-Richtlinie (QM-RL) des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 16.11.2016  wurden zunehmende QM-Verpflichtungen für Kliniken, Ärzte und Zahnärzte eingeführt, was insbesondere an der verpflichtenden Anwendung der Methoden und Instrumenten des § 4 der QM-RL deutlich wird [1].

Das Institut für Qualität und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTiG) [2] erarbeitet nach § 6 der QM-RL methodische Hinweise zu Erhebung (Stichproben) und Darlegung des Stands der Umsetzung und Weiterentwicklung von einrichtungsinternem Qualitätsmanagement zur „Ausschöpfung von sektorspezifischen Qualitätsverbesserungspotenzialen“.

Mit Beschluss G-BA vom 19.04.2018 wurde das IQTiG [3] beauftragt in einem Teil A …“eine wissenschaftliche Methodik zur Entwicklung von Kriterien zur Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln zu erstellen. Das umfasst insbesondere eine Bestandsaufnahme von Zertifikaten und Qualitätssiegeln, die in der ambulanten und stationären Versorgung verbreitet sind sowie deren Kategorisierung nach Zielen und Inhalten …“ und in einem Teil B …“Kriterien zur Aussagekraft von Zertifikaten und Qualitätssiegeln, die in der ambulanten und stationären Versorgung verbreitet sind, zu entwickeln und diese allgemein verständlich darzustellen… . …Eine Bewertung von Zertifikaten und Qualitätssiegeln ist nicht Teil des Auftrags.“

Die angekündigte Qualitätsprüfungs-Richtlinie vertragszahnärztliche Versorgung (QP-RL-Z) [4] ist zum 01.04.2018 in Kraft getreten. Eine Qualitätsbeurteilungs-Richtlinie für ein ausgewählte Thema soll Anfang 2019 folgen. Die Angabe von Erhebungszeiten und -umfang soll folgen.

Änderungen der Richtlinie zur einrichtungs- und sektorenübergreifenden Qualitätssicherung (Qesü-RL) [5] traten am 08.02.2018 in Kraft. Angaben zur Umsetzung und Erhebung eines sektorübergreifenden, die Zahnmedizin betreffenden Themas stehen noch aus.

  • Die in diesen Richtlinien vorgegebenen Anforderungen sind von vertragszahnärztlichen  Einrichtungen/Organisationen/Praxen zukünftig zu erfüllen.

Es war der anscheinend nicht zu verhindernde Wunsch des Gesetzgebers, die gesamte sowohl klinisch stationäre als auch die klinisch ambulante Medizin und Zahnmedizin in einen gemeinsamen „Qualitätsrahmen“ zu besseren Qualitätssicherung (-überwachung) und Qualitätsweiterentwicklung (-förderung) unterzubringen.

Der Versuch der vereinheitlichenden Betrachtung der Qualitäten der einzelnen Sektoren des Gesundheitswesens vernachlässigt den Gesichtspunkt, dass erst durch die spezifischen Identitäten der einzelnen Sektoren ihre spezifischen Qualitäten entstehen. Sektorübergreifende Aspekte allgemeiner Art wie z. B. Zufriedenheitsmessungen oder andere ‚Outcomes‘ sind sicherlich auch durch entsprechende Studien evident feststellbar.

Zur Berücksichtigung zahnmedizinischer, sektorspezifischer Belange kann man den Inhalt des Absatzes 3 des § 1 der QM-RL heranziehen:

Ziele und Umsetzung des einrichtungsinternen Qualitätsmanagements müssen jeweils auf die einrichtungsspezifischen und aktuellen Gegebenheiten bezogen sein. Sie sind an die Bedürfnisse der jeweiligen Patientinnen und Patienten, der Einrichtung und ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzupassen. Dabei können die Einrichtungen bei der Einführung und Umsetzung ihres Qualitätsmanagement-Systems eine eigene Ausgestaltung vornehmen oder auf vorhandene Qualitätsmanagement-Verfahren bzw. -Modelle zurückgreifen“.

 

12 Jahre QM-/QS-Erfahrungen von qualident

  • Umfang und Komplexität der QM-/QS-Anforderungen haben in der Medizin und Zahnmedizin kontinuierlich zugenommen.
  • Meilensteine sind durch das SGB V und die (HSL-) QM-Normen DIN EN ISO 9001:2015 und  DIN EN 15224:2017 für die nächsten 5-10 Jahre gesetzt; die Umsetzungen haben begonnen.
  • „Überwachungen“ z. B. durch Stichprobenerhebungen und Begehungen werden zunehmen.
  • Öffentliche Berichte/Darstellungen über Qualitätsstandards, Beanstandungen und ggf. Sanktionen werden zunehmen.
  • Zur Vermeidung von Fehlleistungen und fehlenden Nachweisen ist die Sicherstellung von Qualifikationen und Kompetenzen sowie einer umfassenden Dokumentation unerlässlich.
  • QM-/QS-Anforderungen werden in Eigenregie oder unter Anleitung/Beratung erfüllt werden müssen.
    • Installations- und Etablierungsphasen von Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung benötigen zur Erreichung eines möglichst niedrigen Aufwandes in der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung eine kompetente, konsequente, professionelle und systematische Planung und Durchführung.
    • Nach Installations- und Etablierungsphase kann/sollte die routinemäßige QM-/QS-Aufrechterhaltung und QM-/QS-Weiterentwicklung für eine Praxis bis 5 Mitarbeitern unter 1 qualifizierten Mitarbeiterstunde (ggf. Behandlerstunde) pro Woche liegen.

 

Orientierung/Empfehlungen

  1. Wenn eine Einrichtung/Organisation/Praxis die Erfüllung von QM-/QS-Anforderungen in dem erforderlichen Maße ablehnt und nicht erfüllen lediglich formal „plakativ“ vornehmen will, sollte sie das Risiko und seine Dimensionen im Falle der Feststellung nicht erfüllter QM-/QS-Anforderungen  und ggf. zukünftigen Aufwand und Kosten für ihre Einrichtung bestimmen.
  2. Wenn eine Einrichtung/Organisation/Praxis die Erfüllung von QM-/QS-Anforderungen in dem erforderlichen Maße konsequent vornehmen und aufrechterhalten will, sollte sie einen entsprechenden, terminierten Maßnahmenkatalog ergreifen und die erforderliche Ressourcen bereitstellen.
    1. Installationsphase in einer Gruppe (z. B. QZ), da z. B. zahnärztliche Praxen eine hohe Struktur- und Prozessgleichheit aufweisen; Etablierungsphase individuell.
    2. Installations- und Etablierungsphase individuell durch systematische, Kompetenz aufbauende, begleitende Schulungen.
    3. Installations- und Etablierungsphase durch individuelle Beratung
    4. Konsolidierungs- und Aufrechterhaltungssphase durch regelmäßigen Erfahrungsaustausch und Anpassungsfortbildungen.
    5. realistischer Zeitraum für Installationsphase nicht unter 6 Monate, für Etablierungsphase nicht unter weiteren 6 Monaten

 

[1] https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/87/

[2] https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__137a.html

[3]  https://www.g-ba.de/downloads/39-261-3294/2018-04-19_IQTIG-Beauftragung_Zertifikate.pdf 

[4] https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1540/QP-RL-Z_2017-12-21_iK-2018-04-01.pdf

[5] https://www.g-ba.de/downloads/62-492-1549/Qesü-RL_2017-10-19_iK-2018-02-08.pdf

 

Für weitere Informationen steht qualident gerne zur Verfügung.