Die Verordnung für die Hygiene- und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (HygMedVO NRW) vom 13. März 2012 schreibt in § 1 Abs. 2 für Leitungen von Zahnarztpraxen vor, dass diese mindestens sicherstellen, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind und Hygienebeauftragte benannt werden.
qualident hat schon seit 2006 neben der Funktionsebene „Zahnmedizinische HygieneAssistenz“ die Funktionsebene „Zahnmedizinische HygieneBeauftragte“ eingeführt und seitdem hierzu bewährte Schulungen durchgeführt.
Die Hygienebeauftragte wird von der Praxisleitung mit den Aufgaben der Hygiene in der Praxis verantwortlich beauftragt und hat damit die Aufsicht- und Weisungsbefugnis gegenüber ihren Kolleginnen im Hygienebereich, insbesondere im Bereich der Aufbereitung von Medizinprodukten.
Die Aufgaben der Hygienebeauftragten sind bezgl. der Instandhaltung von Medizinprodukten nach § 4 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (siehe Gesetze, Richtlinien) auf der Aufsicht-, Überwachungs- und Weisungsbefugnisebene angesiedelt. Sie übernimmt in diesem Bereich die Aufgaben und die Verantwortung der Praxisleitung (Betreiber). Diese Anforderungen sind höher als die Anwender-Anforderungen im Aufbereitungsbereich (Zahnmedizinische Hygieneassistenz) von Medizinprodukten. Im Wesentlichen ist der Aufgabenbereich der Zahnmedizinischen Hygienebeauftragten durch die Beachtung des MPG, der MPBtreibV, der RKI-Richtlinien, der Grundsätze der Prävention (BGV A1) und die Technische Regel „Biologische Arbeitsstoffe“ (TRBA) gekennzeichnet.
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Die Schulung zur Hygienebeauftragten setzt den erfolgreichen Abschluss der Schulung zur Zahnmedizinischen Hygieneassistenz voraus.